MECON Steuerberatungsgesellschaft mbH

Steuerberater Heinz-Günter Beckmann

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Aktuell

« 02/2026

11.03.2026
Studie: EU-Steuerregeln zeigen Wirkung – sind aber hochkomplex
Gemeinsame Studie von ZEW Mannheim, Universität Mannheim sowie Ernst & Young zu nationalen Spielräumen bei Anti-Steuervermeidungsregeln mehr...

10.03.2026
Reichweite einer Empfangsvollmacht
Eine als Generalvollmacht ausgestaltete Empfangsvollmacht ist auch für die Übersendung eines Haftungsbescheides zu beachten. Entsprechend wurde die angefochtene Einspruchsentscheidung antragsgemäß isoliert aufgehoben. mehr...

09.03.2026
Aufhebung der Kirchensteuerfestsetzung wegen fehlenden Datenabgleichs
Gleicht das Finanzamt elektronisch übermittelte Daten der Meldebehörde in Bezug auf die Zugehörigkeit zu einer Kirche nicht mit den Angaben in den Einkommensteuererklärungen ab, muss es bestandskräftige Kirchensteuerfestsetzungen nach § 175b Abs. 1 AO aufheben. Dies hat der 4. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden. mehr...

05.03.2026
Steuerliche Anerkennung von arbeitnehmerfinanzierten Pensionszusagen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die steuerliche Anerkennung von arbeitnehmerfinanzierten Pensionszusagen für angestellte Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH in einigen Punkten erleichtert, aber zugleich auch die Grenzen herausgearbeitet. mehr...

04.03.2026
»Zwölftelregelung« des Kirchensteuergesetzes NRW ist verfassungskonform
Die sog. Zwölftelregelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 KiStG NRW ist verfassungsgemäß. Sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 4 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG. Dies hat der 4. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden. mehr...

03.03.2026
Gestaltungsmissbrauch beim Bondstripping im Betriebsvermögen
Der 2. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO bei einem sog. Bondstripping-Modell unter Einschaltung einer KGaA als Anteilseignerin an einer luxemburgischen Société d«Investissement à Capital Variable (SICAV) anzunehmen war. mehr...

02.03.2026
Grunderwerbsteuerrechtliche Anzeigepflicht eines Notars: Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumnis
Kommt ein Notar seiner Pflicht zur Anzeige nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Zwei-Wochen-Frist nach, kann er keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 der Abgabenordnung (AO) in die versäumte Anzeigepflicht stellen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. mehr...