Steuertermine
12.11. Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer zur Lohnsteuer | Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 13.11. für den Eingang der Zahlung. |
16.11. Gewerbesteuer, Grundsteuer | Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 19.11. für den Eingang der Zahlung. |
Alle Angaben ohne Gewähr | |
Vorschau auf die Steuertermine Dezember 2026:
10.12. Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer zur Lohnsteuer, Einkommensteuer, Kirchensteuer, Körperschaftsteuer | Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 14.12. für den Eingang der Zahlung. |
Alle Angaben ohne Gewähr | |
Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge November 2026
Die Beiträge sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankenarbeitstag eines Monats fällig. Für Oktober ergibt sich demnach als Fälligkeitstermin der 26.11.2026.
Inhalt:
- Für alle Steuerpflichtigen: Schenkung einer Kapitallebensversicherung unter Nießbrauchsvorbehalt
- Für (Ex-) Eheleute: Privates Veräußerungsgeschäft durch Anrechnung auf zukünftige Zugewinnausgleichsforderung
- Für Selbstständige: Aufzeichnungspflicht für die Aufwendungen des häuslichen Arbeitszimmers
- Für Unternehmer: Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Hotelzimmern
- Für Personengesellschaften: Verspätungszuschläge sind zwingend
- Für Kapitalanleger: Keine Abweichende Festsetzung von Einkommensteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen
- Für Erbengemeinschaften: Rechtsanwaltskosten als abziehbare Nachlassverbindlichkeiten
- Für Personengesellschaften: § 6b EStG-Rücklage in der Ergänzungsbilanz
1. Für alle Steuerpflichtigen: Schenkung einer Kapitallebensversicherung unter Nießbrauchsvorbehalt
Wer eine Kapitallebensversicherung verschenkt und sich dabei Rechte vorbehält, muss die Schenkungsteuer genau im Blick behalten. Entscheidend ist nicht nur, wann der Beschenkte Geld aus der Versicherung erhält. Steuerlich kann bereits die Übertragung des Versicherungsvertrags eine Schenkung auslösen. Ein vorbehaltener Nießbrauch mindert den steuerpflichtigen Erwerb außerdem nur, wenn die Belastung am Bewertungsstichtag bereits entstanden ist. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 28.1.2026 unter dem Aktenzeichen II R 27/22 klargestellt.
Im Streitfall hatte eine Mutter eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen und dafür einmalig 2,5 Millionen Euro eingezahlt. Im Jahr 2017 übertrug sie den Versicherungsvertrag unentgeltlich auf ihren Sohn. Der Versicherer stimmte der Vertragsübernahme zu. Der Sohn trat damit in die Stellung des Versicherungsnehmers ein. Die Mutter behielt sich allerdings einen Nießbrauch an der Rückkaufsleistung vor. Sowohl sie als auch der Sohn konnten den Versicherungsvertrag kündigen. Im Fall einer Kündigung sollte der ausgezahlte Rückkaufswert zunächst der Mutter zufließen. Der Rückkaufswert der Versicherung betrug zum Zeitpunkt der Übertragung rund 2,46 Millionen Euro.
Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest und legte dabei den Rückkaufswert zugrunde. Den vorbehaltenen Nießbrauch zog es nicht ab. Der Sohn hielt dagegen bereits die Annahme einer steuerpflichtigen Schenkung für falsch. Nach seiner Auffassung hatte er nur Ansprüche auf Leistungen im Erlebens- und Todesfall erhalten. Der Anspruch auf den Rückkaufswert war wegen des Nießbrauchs wirtschaftlich bei der Mutter verblieben. Das Finanzgericht Münster sah zwar eine Schenkung, ließ den Nießbrauch aber als wertmindernde Belastung zum Abzug zu. Es entschied am 23.6.2022 unter dem Aktenzeichen 3 K 606/21 Erb.
Der Bundesfinanzhof folgte dem Finanzamt. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) liegt eine freigebige Zuwendung vor, wenn der Beschenkte auf Kosten des Schenkers bereichert wird. Die Steuer entsteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG mit Ausführung der Schenkung. Diese Voraussetzungen waren bereits mit der Vertragsübernahme erfüllt. Der Sohn erhielt sämtliche Rechte aus dem Versicherungsvertrag und damit ein umfassendes Dispositionsrecht. Die Mutter verlor zugleich ihre Stellung als Versicherungsnehmerin. Dass einzelne Versicherungsleistungen erst später fällig werden, ändert daran nichts.
Für die Bewertung verweist § 12 Abs. 1 ErbStG auf das Bewertungsgesetz (BewG). Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebensversicherungen werden nach § 12 Abs. 4 BewG mit dem Rückkaufswert angesetzt. Deshalb war der Wert von rund 2,46 Millionen Euro grundsätzlich die maßgebliche Bemessungsgrundlage.
Der vorbehaltene Nießbrauch konnte diesen Wert jedoch nicht mindern. Zwar kann ein Nießbrauch grundsätzlich als Belastung des Erwerbs abzugsfähig sein. Nach § 6 Abs. 1 BewG bleiben aber Lasten außer Ansatz, deren Entstehung von einer aufschiebenden Bedingung abhängt. Genau das war hier der Fall. Der Nießbrauch bezog sich auf den Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswerts. Dieser Anspruch entstand erst mit der Kündigung des Versicherungsvertrags. Am Tag der Schenkung war noch keine Kündigung erfolgt. Damit existierte auch der Nießbrauch an der Rückkaufsleistung zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Er war lediglich eine bedingte Last und durfte die Schenkungsteuer nicht mindern.
2. Für (Ex-) Eheleute: Privates Veräußerungsgeschäft durch Anrechnung auf zukünftige Zugewinnausgleichsforderung
Werden Grundstücke zwischen Ehegatten übertragen, stellt sich steuerlich häufig die Frage, ob dies unentgeltlich oder gegen eine Gegenleistung geschieht. Diese Einordnung kann nämlich erhebliche Folgen haben. Bei einem entgeltlichen Erwerb beginnt für den übernehmenden Ehegatten grundsätzlich eine neue zehnjährige Veräußerungsfrist. Verkauft er das Grundstück innerhalb dieser Frist mit Gewinn, kann ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vorliegen. Besonders schwierig ist die Beurteilung, wenn Grundstücke im Zusammenhang mit einem Zugewinnausgleich übertragen werden, der noch gar nicht endgültig entstanden ist. Mit einem solchen Fall hatte sich das Finanzgericht Niedersachsen zu beschäftigen.
Nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken grundsätzlich steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre liegen. Voraussetzung ist damit zunächst eine Anschaffung. Eine solche Anschaffung setzt einen entgeltlichen Erwerb voraus. Bei einer unentgeltlichen Übertragung entsteht dagegen grundsätzlich kein neuer Anschaffungsvorgang beim Empfänger. Entscheidend war deshalb, ob die Grundstücksübertragung zwischen den Ehegatten gegen eine Gegenleistung erfolgte oder als unentgeltliche Zuwendung anzusehen war.
Die Klägerin lebte bereits seit mehreren Jahren von ihrem Ehemann getrennt und hatte die Scheidung beantragt. Da ihr Ehemann über erheblichen Grundbesitz verfügte, befürchtete sie, dass er Vermögen veräußern oder sich ins Ausland absetzen und dadurch einen späteren Zugewinnausgleich erschweren könnte. Sie beantragte deshalb beim Familiengericht zusätzlich einen vorzeitigen Zugewinnausgleich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens schlossen die Eheleute einen protokollierten Teilvergleich. Darin verpflichtete sich der Ehemann, zwei größere Grundstücke auf seine Ehefrau zu übertragen. Die Grundstücke wurden ausdrücklich im Rahmen der Zugewinnausgleichsregelung übertragen und mit ihrem damaligen Verkehrswert auf eine künftige Zugewinnausgleichsforderung der Ehefrau angerechnet.
Anschließend nahm der Fall allerdings einen ungewöhnlichen Verlauf. Die Eheleute führten weder die weitere Vermögensauseinandersetzung noch das Scheidungsverfahren fort. Sie blieben vielmehr fast 15 weitere Jahre verheiratet, lebten aber weiterhin getrennt. Erst mit dem Tod des Ehemanns entstand eine Zugewinnausgleichsforderung. Die Klägerin war nicht gesetzliche Erbin und machte gegenüber den Erben auch keine Zugewinnausgleichsforderung geltend. Zuvor hatte sie die erhaltenen Grundstücke aufgeteilt und Teilflächen innerhalb von zehn Jahren nach der Übertragung verkauft. Dabei erzielte sie erhebliche Wertsteigerungen. In ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2000 und 2001 erklärte sie keine Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Sie ging davon aus, dass sie die Grundstücke unentgeltlich erhalten hatte. Das Finanzamt wertete die Übertragung nach einer Prüfung dagegen als entgeltlichen Erwerb und erfasste die Verkaufsgewinne nach § 23 EStG.
Die Klägerin argumentierte vor dem Finanzgericht vor allem damit, dass zum Zeitpunkt der Grundstücksübertragung noch keine Zugewinnausgleichsforderung bestanden hatte. Die Ehe wurde nicht geschieden und auch ein vorzeitiger Zugewinnausgleich wurde nicht vollständig durchgeführt. Nach ihrer Auffassung konnte die Anrechnung auf einen lediglich möglichen zukünftigen Anspruch deshalb keine Gegenleistung darstellen. Sie sah die Grundstücksübertragung als unentgeltliche Vermögensübertragung zwischen Ehegatten an.
Das Finanzgericht Niedersachsen folgte dieser Auffassung nicht und wies die Klage mit Urteil vom 16.3.2026 unter dem Aktenzeichen 9 K 170/24 ab. Nach Ansicht des Gerichts hat die Klägerin die Grundstücke entgeltlich angeschafft. Damit liefen für sie neue zehnjährige Veräußerungsfristen. Da die späteren Verkäufe innerhalb dieser Fristen erfolgten, waren die dabei entstandenen Gewinne grundsätzlich als private Veräußerungsgeschäfte steuerpflichtig.
Das Gericht stützte sich insbesondere auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Dieser hatte bereits mit Urteil vom 15.2.1977 unter dem Aktenzeichen VIII R 175/74 entschieden, dass die Zugewinnausgleichsforderung eine Geldsummenforderung ist. Wird anstelle einer Geldzahlung ein Grundstück übertragen, erhält der übertragende Ehegatte wirtschaftlich eine Gegenleistung. Der andere Ehegatte verzichtet im entsprechenden Umfang auf seinen Anspruch auf Geld. Darin liegt ein Leistungsaustausch. Mit Urteil vom 31.7.2002 unter dem Aktenzeichen X R 48/99 bestätigte der Bundesfinanzhof zudem die Entgeltlichkeit von Vermögensübertragungen im Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich bei getrenntlebenden Ehegatten. Nach dieser Rechtsprechung sprechen die Umstände einer Trennung regelmäßig dagegen, dass erhebliche Vermögenswerte ohne Gegenleistung verschenkt werden.
Nach Auffassung des Finanzgerichts gelten diese Grundsätze nicht nur für einen endgültigen Zugewinnausgleich nach einer Scheidung. Sie erfassen auch einen vorzeitigen Zugewinnausgleich und sogar eine Übertragung, mit der ein zukünftiger Zugewinnausgleich lediglich vorbereitet oder vorweggenommen wird. Es kommt nicht darauf an, ob die Ausgleichsforderung zum Zeitpunkt der Grundstücksübertragung bereits endgültig entstanden oder gerichtlich festgestellt ist. Ausschlaggebend ist die konkrete Vereinbarung der Ehegatten. Werden Grundstücke ausdrücklich zur Abgeltung oder unter Anrechnung auf einen gegenwärtigen oder zukünftigen Zugewinnausgleichsanspruch übertragen, liegt nach Auffassung des Gerichts ein entgeltlicher Vorgang vor. Dass die Ehe später doch nicht geschieden wurde, änderte daran nichts. Der gerichtliche Teilvergleich blieb die rechtliche Grundlage für die Grundstücksübertragungen und die vereinbarte spätere Anrechnung.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Finanzgericht hat wegen der Besonderheiten des Sachverhalts die Revision zugelassen. Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IX R 4/26 anhängig. Damit muss das oberste Finanzgericht noch klären, ob auch eine lediglich vorbereitende Anrechnung auf einen zukünftigen Zugewinnausgleichsanspruch für eine entgeltliche Anschaffung ausreicht.
3. Für Selbstständige: Aufzeichnungspflicht für die Aufwendungen des häuslichen Arbeitszimmers
Wer als Selbständiger ein häusliches Arbeitszimmer nutzt, muss für den steuerlichen Abzug nicht nur die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen. Auch die Art und der Zeitpunkt der Aufzeichnungen können darüber entscheiden, ob die Kosten als Betriebsausgaben anerkannt werden. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24.3.2026 unter dem Aktenzeichen VIII R 6/24. Die obersten Finanzrichter stellen klar, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einzeln, gesondert und zeitnah aufgezeichnet werden müssen. Eine bloße Sammlung von Rechnungen und Belegen reicht nicht aus.
Im Streitfall erzielte ein selbständig tätiger Steuerpflichtiger im Jahr 2017 Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Seinen Gewinn ermittelte er durch Einnahmen-Überschussrechnung. Für seine berufliche Tätigkeit nutzte er Räume im Dachgeschoss seines Eigenheims sowie eine Bibliothek im Erdgeschoss. Beide Bereiche bildeten nach Auffassung der Gerichte eine funktionale Einheit und damit gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer. Der Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit lag dort. Damit konnten die Arbeitszimmerkosten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) grundsätzlich in voller Höhe als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
In seiner Steuererklärung machte der Kläger verschiedene Kosten für das Arbeitszimmer geltend. Dazu gehörten anteilige Gebäudeaufwendungen, Abschreibungen und weitere Aufwendungen. Im Einspruchsverfahren stritten der Kläger und das Finanzamt zunächst vor allem darüber, welcher Flächenanteil des Hauses auf das Arbeitszimmer entfiel und welche Kosten dem betrieblich genutzten Bereich zuzurechnen waren. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass für die Aufteilung die Nutzfläche maßgeblich ist. Das Finanzamt legte dagegen die Wohnflächenverhältnisse zugrunde und erkannte nur einen Teil der geltend gemachten Kosten als Betriebsausgaben an.
Im anschließenden Klageverfahren rückte jedoch eine andere Frage in den Mittelpunkt. Das Hessische Finanzgericht forderte den Kläger auf, seine Aufzeichnungen zu den Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer vorzulegen. Der Kläger reichte daraufhin eine Aufstellung über die Kosten des gesamten Gebäudes ein. Er erklärte, dass er die Belege im Laufe des Jahres gesammelt und die Aufstellung erst im Zusammenhang mit der Erstellung seiner Einkommensteuererklärung gefertigt hatte. Das Hessische Finanzgericht wies die Klage mit Urteil vom 13.10.2022 unter dem Aktenzeichen 10 K 1672/19 ab. Nach seiner Auffassung erfüllte diese Vorgehensweise nicht die besonderen Aufzeichnungspflichten.
Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Entscheidung. Nach § 4 Abs. 7 Satz 1 EStG müssen unter anderem Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. § 4 Abs. 7 Satz 2 EStG macht diese besondere Aufzeichnung zu einer zusätzlichen Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug. Fehlen ordnungsgemäße Aufzeichnungen, entfällt der Abzug unabhängig davon, ob die Ausgaben tatsächlich entstanden und betrieblich veranlasst sind.
Nach Ansicht des obersten Finanzgerichts müssen sämtliche Aufwendungen für das Arbeitszimmer und dessen Ausstattung einzeln und zeitnah erfasst werden. Bei einer Einnahmen-Überschussrechnung kann dies beispielsweise in einer besonderen Spalte der Ausgabenaufzeichnungen erfolgen. Zulässig ist auch ein gesondertes schriftliches oder digitales Dokument, in dem die betreffenden Kosten gebündelt festgehalten werden. Eine geordnete Belegsammlung allein genügt dagegen nicht. Das entspricht der bisherigen Rechtsprechung zu anderen besonders aufzeichnungspflichtigen Betriebsausgaben.
Entscheidend ist auch der zeitliche Zusammenhang. Die Aufzeichnung darf nicht erst viele Monate später bei Erstellung der Steuererklärung erfolgen. Vielmehr sind die erforderlichen Aufzeichnungen regelmäßig innerhalb von zehn Tagen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann eine Verzögerung von höchstens einem Monat noch unschädlich sein. Für bestimmte Kosten, deren genaue Höhe erst nach Ablauf des Jahres feststeht, bestehen zwar Erleichterungen. Dazu können etwa verbrauchsabhängige Kosten, Finanzierungskosten oder Abschreibungen gehören. Auch diese Beträge müssen jedoch nach Vorliegen der entsprechenden Jahresabrechnung zeitnah aufgezeichnet werden.
Diese Anforderungen erfüllte der Kläger nicht. Seine im Gerichtsverfahren vorgelegte Aufstellung enthielt zudem nicht sämtliche geltend gemachten Arbeitszimmerkosten. Unter anderem fehlten die anteiligen Abschreibungsbeträge. Außerdem hatte er die Belege lediglich gesammelt und die Gebäudeaufwendungen erst bei Erstellung der Steuererklärung zusammengefasst. Auch die Eintragung eines Gesamtbetrags für das Arbeitszimmer in der Anlage zur Einnahmen-Überschussrechnung ersetzte die vorgeschriebene Einzelaufzeichnung nicht.
Der Betriebsausgabenabzug war deshalb bereits dem Grunde nach ausgeschlossen. Auf die weitere Streitfrage, ob der Flächenanteil des Arbeitszimmers nach der DIN 277 oder nach der Wohnflächenverordnung zu berechnen ist, kam es nicht mehr an. Das Finanzamt hatte sogar einen Teil der Aufwendungen anerkannt. Eine Erhöhung der Steuer durch das Finanzgericht war jedoch wegen des Verböserungsverbots nach § 96 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgeschlossen.
Für Selbständige bedeutet das Urteil dennoch, dass bei einem häuslichen Arbeitszimmer nicht erst zum Jahresende oder bei Erstellung der Steuererklärung über die Kosten nachgedacht werden sollte. Laufende Aufwendungen müssen zeitnah und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben festgehalten werden. Sinnvoll ist eine eigene Ausgabenkategorie oder eine gesonderte digitale Liste. Anderenfalls kann selbst bei eindeutig beruflicher Nutzung und tatsächlich entstandenen Kosten der vollständige Betriebsausgabenabzug verloren gehen.
4. Für Unternehmer: Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Hotelzimmern
Unternehmen, die Mitarbeiter an wechselnden auswärtigen Einsatzorten beschäftigen, übernehmen häufig die Kosten für Hotelzimmer oder Ferienwohnungen. Gewerbesteuerlich kann das Folgen haben. Denn bestimmte Mietaufwendungen werden dem Gewinn teilweise wieder hinzugerechnet. Entscheidend ist dabei nicht allein, ob die Unterkunft betrieblich veranlasst ist. Es kommt darauf an, ob die gemieteten Räume bei unterstelltem Eigentum zum Anlagevermögen des Unternehmens gehören würden. Gerade bei nur kurzfristig angemieteten Mitarbeiterunterkünften ist deshalb zu klären, ob sie dauerhaft für den Geschäftsbetrieb benötigt werden oder lediglich anlässlich einzelner Aufträge genutzt werden.
Im Streitfall ging es um eine GmbH, deren Geschäftszweck in Arbeiten an Entwässerungsanlagen bestand. Die Aufträge waren zeitlich begrenzt und wurden an unterschiedlichen Orten ausgeführt. Für Arbeiten außerhalb ihres üblichen Einzugsgebiets mietete die Gesellschaft für ihre Arbeitnehmer Hotelzimmer oder Ferienwohnungen am jeweiligen Einsatzort. Dadurch sollten die Anfahrtswege verkürzt werden. Die Kosten flossen in die Kalkulation der Leistungen ein und wurden als Betriebsausgaben abgezogen. Bei Einsätzen innerhalb des eigenen Einzugsgebiets mietete die Gesellschaft dagegen keine Unterkünfte.
Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, die Übernachtungskosten müssten den Gewerbeertrag erhöhen. Es rechnete die Aufwendungen nach § 8 Nummer 1 Buchstabe e des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) teilweise hinzu. Die Gesellschaft wehrte sich dagegen. Das Sächsische Finanzgericht gab ihr mit Urteil vom 27.9.2022 unter dem Aktenzeichen 3 K 1352/20 Recht. Nach seiner Auffassung gehörten die Unterkünfte nicht zum fiktiven Anlagevermögen. Die Arbeiten an den Entwässerungsanlagen konnten auch ohne auswärtige Unterbringung ausgeführt werden. Die Zimmer verkürzten lediglich die Fahrtwege und förderten die eigentliche Tätigkeit damit nur mittelbar.
Der Bundesfinanzhof hob diese Entscheidung mit Urteil vom 15.1.2026 unter dem Aktenzeichen III R 39/22 auf und verwies die Sache an das Sächsische Finanzgericht zurück. Die obersten Finanzrichter stellten klar, dass ein Wirtschaftsgut nicht unmittelbar für das Kerngeschäft erforderlich sein muss, um zum fiktiven Anlagevermögen zu gehören. Maßgeblich ist vielmehr, ob es nach den tatsächlichen betrieblichen Verhältnissen objektiv und subjektiv dazu bestimmt ist, dem Geschäftsbetrieb dauerhaft zu dienen.
Nach § 8 Nummer 1 Buchstabe e GewStG werden unter den gesetzlichen Voraussetzungen Teile der Miet- und Pachtzinsen für unbewegliche Wirtschaftsgüter dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Wirtschaftsgüter im Eigentum eines anderen stehen und bei unterstelltem Eigentum Anlagevermögen des Unternehmens wären. Für den Begriff des Anlagevermögens ist § 247 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs (HGB) maßgeblich. Danach gehören hierzu Gegenstände, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.
Diese Voraussetzung kann auch bei nur kurzfristigen Mietverhältnissen erfüllt sein. Der Bundesfinanzhof knüpft daran an, ob ein Unternehmen bestimmte Wirtschaftsgüter ständig für seinen Betrieb benötigt. Wiederholte kurzfristige Anmietungen können dann wirtschaftlich einer langfristigen Anmietung entsprechen. Entscheidend ist deshalb nicht allein die Dauer des einzelnen Mietvertrags.
Für Hotelzimmer und Ferienwohnungen gilt jedoch keine automatische Hinzurechnung. Bei wiederholten kurzfristigen Anmietungen ist zu prüfen, ob das Unternehmen solche Unterkünfte nach seinen konkreten betrieblichen Verhältnissen ständig benötigt. Zusätzlich muss es sich entweder immer wieder um dieselben Unterkünfte handeln oder um Unterkünfte, die untereinander austauschbar sind. Gerade bei Immobilien spielt deren Lage eine wesentliche Rolle. Ein Hotelzimmer an einem Einsatzort ist regelmäßig nicht ohne Weiteres mit einem Hotelzimmer an einem weit entfernten Ort vergleichbar.
Deshalb reicht es nicht, dass ein Unternehmen bundesweit immer wieder ähnliche Zimmer benötigt. Es muss vielmehr geprüft werden, ob Unterkünfte regelmäßig gerade am selben Ort oder innerhalb eines bestimmten Einzugsbereichs benötigt werden. Werden Zimmer dagegen nur gelegentlich für einzelne Tage und ausschließlich wegen eines bestimmten Auftrags angemietet, spricht dies gegen fiktives Anlagevermögen. Der Bundesfinanzhof vergleicht dies mit einer Hotelübernachtung anlässlich einer Fortbildung oder einer Fachmesse.
Das Finanzgericht hatte hierzu keine ausreichenden Tatsachen festgestellt. Es blieb insbesondere offen, wie lange die jeweiligen Einsätze dauerten, wie regelmäßig bestimmte Einsatzorte aufgesucht wurden und ob die dort angemieteten Unterkünfte untereinander austauschbar waren. Denkbar ist nach Auffassung der obersten Finanzrichter etwa, dass ein längerfristiger Auftrag mit regelmäßig wiederkehrenden Arbeiten an demselben auswärtigen Ort dazu führt, dass Mitarbeiterunterkünfte dort dauerhaft betrieblich benötigt werden.
Nicht entscheidend ist dagegen, wie viele Arbeitnehmer überregional eingesetzt werden oder welchen Anteil sie an der gesamten Belegschaft haben. Auch Wirtschaftsgüter, die nur einen Teil der betrieblichen Tätigkeit unterstützen, können Anlagevermögen sein. Ebenso wenig hilft der Einwand, die Unterkünfte sind für die technischen Arbeiten selbst nicht zwingend erforderlich. Es genügt, dass ihre dauerhafte Nutzung nach der tatsächlichen Organisation des Betriebs wirtschaftlich sinnvoll ist.
Auch die Auffassung, Hotelzimmermieten sind aufgrund einer Verwaltungsanweisung generell von der Hinzurechnung ausgenommen, lehnte der Bundesfinanzhof ab.
Das Sächsische Finanzgericht muss nun im zweiten Rechtsgang die konkreten betrieblichen Abläufe genauer untersuchen. Bejaht es bei einzelnen Unterkünften die Eigenschaft als fiktives Anlagevermögen, muss es zusätzlich prüfen, welche Teile der gezahlten Entgelte tatsächlich Mietzinsen darstellen. Leistungen wie Reinigung, Bettenmachen oder Frühstück können dabei je nach Vertragsgestaltung gesondert zu beurteilen sein.
5. Für Personengesellschaften: Verspätungszuschläge sind zwingend
Verspätete Steuererklärungen können teuer werden. Dabei stellt sich die Frage, ob ein Verspätungszuschlag zwingend entsteht, obwohl bereits ausreichend Einkommensteuer vorausgezahlt wurde und durch die verspätete Erklärung keine zusätzliche Steuerzahlung anfällt. Der Bundesfinanzhof hat hierzu klargestellt, dass die Einkommensteuervorauszahlungen bei einer verspäteten Gewinnfeststellung grundsätzlich keine Rolle spielen.
Im Streitfall erzielte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gewerbliche Einkünfte. An ihr waren zwei Gesellschafter mit 55 Prozent und 45 Prozent beteiligt. Für 2020 musste eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte abgegeben werden. Die maßgebliche Abgabefrist endete am 31.8.2022. Ein Antrag auf Fristverlängerung wurde vom Finanzamt abgelehnt. Die Erklärung ging erst am 18.12.2022 ein. Der später erlassene Feststellungsbescheid wies gewerbliche Einkünfte von 386.534,23 Euro aus.
Schon zuvor hatte einer der Gesellschafter für beide Beteiligten eine Erhöhung der Einkommensteuervorauszahlungen beantragt. Dabei war sogar mit einem Gewinn von 700.000 Euro gerechnet worden. Das Finanzamt setzte die Vorauszahlungen entsprechend höher fest. Deshalb überstieg die später festgesetzte Einkommensteuer bei keinem der Gesellschafter die bereits geleisteten Vorauszahlungen.
Wegen der verspäteten Gewinnfeststellungserklärung setzte das Finanzamt dennoch einen Verspätungszuschlag von 966 Euro fest. Grundlage war § 152 der Abgabenordnung (AO). Der Gesellschafter hielt dies für unzulässig. Er berief sich insbesondere auf § 152 Abs. 3 Nr. 3 AO. Danach entfällt bei bestimmten Steuererklärungen die zwingende Festsetzung eines Verspätungszuschlags, wenn die festgesetzte Steuer nicht höher ist als die festgesetzten Vorauszahlungen und anzurechnenden Steuerabzugsbeträge.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg folgte dieser Auffassung mit Urteil vom 15.11.2023 unter dem Aktenzeichen 12 K 1945/23. Nach seiner Ansicht musste diese Ausnahme auch bei einer Gewinnfeststellung berücksichtigt werden. Weil bei beiden Gesellschaftern keine Einkommensteuer über die Vorauszahlungen hinaus entstand, durfte das Finanzamt nach Auffassung des Gerichts jedenfalls nicht automatisch einen Verspätungszuschlag festsetzen. Es hätte nur im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 152 Abs. 1 AO darüber entscheiden dürfen.
Der Bundesfinanzhof widersprach dem mit Urteil vom 26.3.2026 unter dem Aktenzeichen IV R 29/23. Die obersten Finanzrichter entschieden, dass der Verspätungszuschlag zwingend festzusetzen war. Für Gewinnfeststellungserklärungen gilt die Ausnahme des § 152 Abs. 3 Nr. 3 AO nicht. Entscheidend ist, dass im Feststellungsverfahren keine Einkommensteuer festgesetzt wird. Dort werden lediglich Besteuerungsgrundlagen festgestellt, die anschließend in die Steuerbescheide der Gesellschafter eingehen.
Nach Auffassung des obersten Finanzgerichts sprechen Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung eindeutig gegen eine Berücksichtigung der individuellen Steuerzahlungen der Gesellschafter. Der Gesetzgeber wollte die Festsetzung von Verspätungszuschlägen bei Feststellungserklärungen vereinfachen. Müsste das Finanzamt jeweils prüfen, welche Einkommensteuer bei sämtlichen Beteiligten festgesetzt wurde und welche Vorauszahlungen dort bestehen, wäre dieser Zweck nicht erreichbar. Seit einer Änderung durch das Jahressteuergesetz 2024 stellt § 152 Abs. 6 Satz 1 AO zudem ausdrücklich klar, dass bei Feststellungserklärungen aus § 152 Abs. 3 AO nur die Ausnahme wegen einer behördlichen Fristverlängerung entsprechend gilt.
Auch die Höhe von 966 Euro war rechtmäßig. Nach § 152 Abs. 7 AO beträgt der Verspätungszuschlag bei Gewinnfeststellungserklärungen für jeden angefangenen Monat der Verspätung 0,0625 Prozent der positiven Summe der festgestellten Einkünfte, mindestens jedoch 25 Euro je Monat. Bei 386.534,23 Euro Einkünften und vier angefangenen Monaten ergaben sich deshalb 966 Euro.
Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung erkannte der Bundesfinanzhof ebenfalls nicht. Die abweichenden Regeln für Gewinnfeststellungserklärungen gegenüber Einkommensteuererklärungen sind nach Ansicht des Gerichts durch die Besonderheiten des Feststellungsverfahrens und das Ziel einer einfachen Verwaltung gerechtfertigt. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ist daher nicht verletzt.
6. Für Kapitalanleger: Keine Abweichende Festsetzung von Einkommensteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen
Verluste aus bestimmten privaten Geschäften können steuerlich besonders belastend wirken, wenn sie im Jahr ihrer Entstehung nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden dürfen. Dann kann Einkommensteuer auf hohe positive Einkünfte entstehen, obwohl dem Steuerpflichtigen wegen gleichzeitig erlittener Verluste tatsächlich deutlich weniger Geld zur Verfügung steht. In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob das Finanzamt die Steuer aus Billigkeitsgründen niedriger festsetzen muss. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 3.3.2026 unter dem Aktenzeichen IX R 18/23 entschieden, dass allein eine erhebliche Liquiditätsbelastung und selbst eine Belastung des verfügbaren Einkommens bis in die Nähe des Existenzminimums hierfür nicht ausreichen.
Im Streitfall erzielte die Klägerin Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten. Der Gesamtbetrag der positiven Einkünfte belief sich auf 519.482 Euro. Gleichzeitig entstanden Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften von 33.041 Euro und Verluste aus sonstigen Leistungen von 393.186 Euro. Letztere beruhten im Wesentlichen auf Stillhalter- und Optionsgeschäften. Dabei kam es zu tatsächlichen Geldabflüssen. Zu den Aufwendungen gehörten auch Schuldzinsen für Darlehen, die zur Begleichung von Schulden aus Glattstellungsgeschäften aufgenommen worden waren.
Nach § 22 Nr. 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dürfen Verluste aus sonstigen Leistungen nicht ohne Weiteres mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Sie können nach den gesetzlichen Regeln grundsätzlich nur mit positiven Einkünften derselben Art in anderen Veranlagungszeiträumen verrechnet werden. Das Finanzamt setzte deshalb Einkommensteuer von 240.932 Euro und Solidaritätszuschlag von 13.251,26 Euro fest. Die Verluste aus den Stillhalter- und Optionsgeschäften minderten diese Steuer nicht. Sie wurden stattdessen als Verlustvortrag festgestellt. In späteren Jahren konnte die Klägerin einen Teil dieser Verluste mit entsprechenden positiven Einkünften verrechnen.
Die Klägerin beantragte eine niedrigere Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen nach § 163 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO). Sie argumentierte, die Steuerbelastung überschreite ihre tatsächlich verbleibende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Nach Zahlung der Einkommensteuer und des Solidaritätszuschlags müsse ihr zumindest der Grundfreibetrag als steuerfreies Existenzminimum verbleiben. Sie berief sich dabei insbesondere auf die verfassungsrechtliche Garantie des Existenzminimums. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab. Das Finanzgericht Köln gab der Klägerin dagegen mit Urteil vom 26.4.2023 unter dem Aktenzeichen 5 K 1403/21 Recht und begrenzte die Gesamtbelastung aus Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag auf 116.695 Euro.
Leider hob der Bundesfinanzhof diese Entscheidung wieder auf und wies die Klage ab. Eine niedrigere Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen setzt voraus, dass die gesetzlich zutreffende Besteuerung im konkreten Einzelfall zu einem Ergebnis führt, das den Wertungen des Gesetzgebers widerspricht. Billigkeitsmaßnahmen sind nur für atypische Ausnahmefälle bestimmt. Sie dürfen nicht dazu genutzt werden, eine gesetzgeberische Grundentscheidung allgemein zu korrigieren.
Einen solchen atypischen Ausnahmefall sahen die obersten Finanzrichter hier nicht. Die Beschränkung der Verlustverrechnung bei sonstigen Leistungen ist vom Gesetzgeber bewusst gewählt worden. Hintergrund ist unter anderem, dass insbesondere bei hochspekulativen Geschäften die Prüfung erschwert ist, ob eine Tätigkeit tatsächlich auf die Erzielung steuerpflichtiger Überschüsse ausgerichtet ist.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs führt es daher nicht zu sachlicher Unbilligkeit, dass erhebliche tatsächliche Geldabflüsse im Verlustjahr zunächst steuerlich unberücksichtigt bleiben. Entscheidend ist, dass die gesetzliche Regelung gerade eine zeitlich verschobene Verlustverrechnung vorsieht.
Auch das steuerliche Existenzminimum führt zu keinem anderen Ergebnis. Das aus dem Grundgesetz (GG) abgeleitete subjektive Nettoprinzip verlangt, dass Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden, die der Sicherung des existenziell notwendigen Lebensbedarfs dienen. Verluste aus hochspekulativen Stillhalter- und Optionsgeschäften gehören nach der Entscheidung jedoch nicht zu diesen existenzsichernden Aufwendungen. Deshalb verpflichtet das Verfassungsrecht den Staat nicht dazu, solche Geldabflüsse bereits im Verlustentstehungsjahr steuerlich freizustellen.
7. Für Erbengemeinschaften: Rechtsanwaltskosten als abziehbare Nachlassverbindlichkeiten
Bei einer Erbengemeinschaft kann die Aufteilung des Nachlasses erheblichen Streit auslösen. Besonders kostspielig wird es, wenn Immobilien gegen den Willen einzelner Miterben durch eine Teilungsversteigerung verwertet werden müssen. Für die Erbschaftsteuer stellt sich dann die Frage, ob die dabei entstehenden Rechtsanwaltskosten vom steuerpflichtigen Erwerb abgezogen werden dürfen. Entscheidend ist, ob die Aufwendungen unmittelbar mit der Verteilung des Nachlasses zusammenhängen oder lediglich Kosten der späteren Verwaltung des geerbten Vermögens darstellen. Der Bundesfinanzhof hat hierzu mit Urteil vom 11.3.2026 unter dem Aktenzeichen II R 10/23 eine für Erben günstige Entscheidung getroffen.
Im Streitfall erbten zwei Brüder nach dem Tod ihres Vaters unter anderem Wertpapierdepots und mehrere vermietete Wohngrundstücke. In den folgenden Jahren kam es zwischen ihnen zu erheblichen Auseinandersetzungen. Unter anderem wurden Teilungsversteigerungsverfahren eingeleitet, um die zum Nachlass gehörenden Grundstücke aufzuteilen. Einer der Brüder beauftragte hierfür eine Rechtsanwaltskanzlei und machte später Rechtsanwaltskosten von insgesamt mehr als 100.000 Euro als Nachlassverbindlichkeiten geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab.
Das Finanzgericht Köln erkannte mit Urteil vom 9.2.2023 unter dem Aktenzeichen 7 K 1362/21 Rechtsanwaltskosten von 95.200 Euro an, die unmittelbar mit der Erbauseinandersetzung und den Teilungsversteigerungen zusammenhingen. Kosten im Zusammenhang mit der Aufteilung von Mietkonten blieben dagegen außer Ansatz. Das Finanzamt legte Revision ein. Es argumentierte, die Erben hätten die Immobilien bereits in Besitz genommen und vermietet. Damit habe die eigentliche Abwicklung des Erbfalls geendet. Die spätere Entscheidung, die Erbengemeinschaft aufzulösen, beruhe auf einem neuen Willensentschluss der Erben und stehe nicht mehr unmittelbar mit dem Erbfall in Zusammenhang.
Der Bundesfinanzhof bestätigte jedoch die Entscheidung des Finanzgerichts. Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) sind Kosten als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig, die unmittelbar mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs zusammenhängen. Zu den Kosten der Nachlassverteilung gehören auch Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft. Dazu zählen insbesondere Rechtsanwalts- und Gerichtskosten, die bei Streitigkeiten zwischen Miterben über die Aufteilung des Nachlasses entstehen.
Die obersten Finanzrichter betonen, dass eine Erbengemeinschaft grundsätzlich nicht auf Dauer angelegt ist. Nach § 2042 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann grundsätzlich jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung verlangen. Dabei werden nach Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten die Nachlassgegenstände unter den Erben verteilt und die gemeinschaftliche Bindung aufgehoben.
Wichtig ist die Abgrenzung zu nicht abzugsfähigen Nachlassverwaltungskosten. Kosten für die Erhaltung, Nutzung, Mehrung oder Verwertung eines bereits übernommenen Nachlasses sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG grundsätzlich nicht abzugsfähig. Die vorherige Verwaltung eines Nachlasses verhindert aber nicht, dass später erneut eine steuerlich relevante Phase der Nachlassverteilung beginnt.
Genau das war hier der Fall. Die Brüder hatten die Immobilien zunächst weitervermietet. Später verlangte einer von ihnen die Auflösung der Erbengemeinschaft und leitete Teilungsversteigerungen ein. Die dafür entstandenen Rechtsanwaltskosten dienten unmittelbar der Verteilung des Nachlasses. Deshalb waren sie nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG abzugsfähig. Unerheblich ist, dass die Erbauseinandersetzung auf einer eigenen Entscheidung eines Miterben beruhte oder möglicherweise eine günstigere Lösung denkbar gewesen wäre.
8. Für Personengesellschaften: § 6b EStG-Rücklage in der Ergänzungsbilanz
Bei der steuerbegünstigten Reinvestition von Veräußerungsgewinnen nach § 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) kommt es nicht nur darauf an, welches Wirtschaftsgut verkauft wird. Entscheidend ist auch, wie lange es bereits zum Anlagevermögen gehört. Grundsätzlich muss das veräußerte Wirtschaftsgut mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen gehört haben. Bei Personengesellschaften stellt sich dabei die wichtige Frage, ob auf die Gesellschaft selbst oder auf den einzelnen Gesellschafter abzustellen ist. Das Finanzgericht Münster hat hierzu entschieden, dass die sechsjährige Vorbesitzzeit personenbezogen zu prüfen ist. Ein entgeltlicher Wechsel des Grundstücks zwischen zwei personenidentischen Personengesellschaften unterbricht die Frist nicht zwingend.
Im Streitfall war eine Kommanditistin zu 100 Prozent an der klagenden Kommanditgesellschaft beteiligt. Zugleich war sie bereits zuvor zu 100 Prozent Kommanditistin einer anderen Kommanditgesellschaft. Diese andere Gesellschaft hielt seit mindestens 1998 ein Grundstück. Im Jahr 2014 verkaufte sie das Grundstück an die Klägerin. Der Vorgang wurde steuerlich als teilentgeltlich behandelt. Die Kommanditistin blieb jedoch wirtschaftlich über ihre jeweilige Beteiligung von 100 Prozent vollständig an dem Grundstück beteiligt.
Im Jahr 2019 verkaufte die Klägerin das Grundstück an einen fremden Dritten. In der Ergänzungsbilanz der Kommanditistin bestanden zu diesem Zeitpunkt negative Buchwerte von insgesamt 386.056 Euro. Die Klägerin bildete in dieser Höhe eine gewinnmindernde Rücklage nach § 6b EStG.
Das Finanzamt erkannte die Rücklage nicht an. Nach seiner Auffassung war die Voraussetzung des § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht erfüllt. Das Grundstück hatte sich seit dem Erwerb im Jahr 2014 weniger als sechs Jahre im Anlagevermögen der Klägerin befunden. Der teilentgeltliche Erwerb stellte nach Ansicht des Finanzamts eine Zäsur dar. Die frühere Besitzzeit bei der anderen Personengesellschaft konnte deshalb nicht angerechnet werden.
Die Klägerin hielt dagegen die Beteiligung der Kommanditistin für maßgeblich. Diese war während des gesamten Zeitraums zu 100 Prozent an dem Grundstück beteiligt. Deshalb hatte sich das Grundstück aus ihrer Sicht ununterbrochen mehr als sechs Jahre in einem ihrer Betriebsvermögen befunden.
Das Finanzgericht Münster gab der Klägerin mit Urteil vom 16.4.2026 unter dem Aktenzeichen 8 K 820/24 G,F recht. Die Rücklage von 386.056 Euro durfte somit in der Ergänzungsbilanz der Kommanditistin gebildet werden.
Nach § 6b Abs. 1 EStG können Gewinne aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter wie Grund und Boden oder Gebäuden auf begünstigte Reinvestitionsgüter übertragen werden. Erfolgt die Übertragung nicht sofort, kann nach § 6b Abs. 3 EStG eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass das veräußerte Wirtschaftsgut mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte des veräußernden Steuerpflichtigen gehört hat.
Bei Mitunternehmerschaften ist diese Voraussetzung nach Auffassung des Gerichts für jeden Mitunternehmer gesondert zu prüfen. § 6b EStG gewährt eine personenbezogene und keine gesellschaftsbezogene Steuervergünstigung.
Für die Kommanditistin war die Sechsjahresfrist erfüllt. Das Grundstück gehörte zunächst über die erste Personengesellschaft und anschließend über die Klägerin zu einem Betriebsvermögen, an dem sie jeweils zu 100 Prozent beteiligt war. Weder das Wirtschaftsgut noch die persönlichen Beteiligungsverhältnisse änderten sich.
Dass das Grundstück 2014 teilentgeltlich zwischen den beiden Gesellschaften übertragen wurde, änderte daran nichts. Eine besondere Anrechnung früherer Besitzzeiten ist nach Ansicht des Finanzgerichts nur erforderlich, wenn zwischenzeitlich ein Wechsel des Steuerpflichtigen stattgefunden hat. Genau das war hier nicht der Fall. Die Kommanditistin blieb durchgehend dieselbe steuerlich maßgebliche Person.
Damit unterbricht eine entgeltliche oder teilentgeltliche Übertragung zwischen zwei Betriebsvermögen desselben Mitunternehmers die Vorbesitzzeit nicht allein deshalb, weil sich der Rechtsträger ändert. Entscheidend bleibt die persönliche Beteiligung des Mitunternehmers. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage hat das Finanzgericht Münster die Revision zugelassen. Die Revision ist in München unter dem Aktenzeichen IV R 9/26 bereits anhängig. Wir werden daher sicherlich wieder über dieses spannende Thema berichten, zumal wir die Erfolgschancen beim BFH für gut einstufen.
Hinweis: Die in diesem Mandantenbrief enthaltenen Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Sie dienen nur der allgemeinen Information und ersetzen keine qualifizierte Beratung in konkreten Fällen. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsschreibens kann daher nicht übernommen werden.
nach oben